AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für alle Rechtsgeschäfte von Unternehmern mit der Bear Film GmbH (“Produktionsfirma”), die den Herstellungsprozess von Film- und Videoproduktionen (“Videoproduktion”) betreffen, sind die Bestimmungen dieser AGB maßgebend. Mit Erteilung des ersten Auftrags erkennt der Auftraggeber (“Auftraggeber”)1 die ausschließliche Gültigkeit der AGB der Produktionsfirma an, auch bei entgegenstehendem Wortlaut seiner Geschäftsbedingungen, es sei denn, dass etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist.

Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung ohne ausdrückliche Einbeziehung auch für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen, sofern nicht schriftlich abweichende Regelungen getroffen werden.

1. Leistungsumfang

1.1. Der Umfang der vereinbarten Leistungen ergibt sich aus dem der Videoproduktion zugrunde liegenden Angebot der Produktionsfirma. Nachträgliche Veränderungen bedürfen der Schriftform.

1.2. Sofern und soweit der Auftraggeber keine Vorgaben für die Videoproduktion (beispielsweise hinsichtlich Konzept, Design und/oder Technik) macht, ist die Produktionsfirma in der Umsetzung der Videoproduktion frei. Die Produktionsfirma trägt die ausschließliche Verantwortung für die technische und künstlerische Gestaltung der Videoproduktion als Ganzes und ihrer Teile.

1.3. Sämtliche Arbeiten werden grundsätzlich nach bestem Wissen und Gewissen unter Beachtung eines ausgewogenen Verhältnisses von Wirtschaftlichkeit und bestmöglichem Erfolg im Sinne des Auftraggebers ausgeführt. Die Produktionsfirma verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihr überlassene Vorlagen, Filme, Displays, Layouts etc. sorgfältig zu behandeln.

1.4. Die Produktionsfirma ist berechtigt, die vereinbarten Leistungen ganz oder teilweise selbst oder durch Dritte zu erbringen bzw. erbringen zu lassen.

2. Urheberrecht und Nutzungsrechte

2.1. Jeder der Produktionsfirma erteilte Kreativauftrag ist ein Urheberwerkvertrag (Auftragswerk). Die Videoproduktion setzt sich zusammen aus dem zugrunde liegenden Werk sowie an den Bild- und Tonträgern, auf denen das Filmwerk aufgenommen ist. Vertragsgegenstand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes, sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an der Videoproduktion. Es gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechtes und des Urheberrechtsgesetzes. Alle Entwürfe und Arbeiten unterliegen dem Urheberrechtsgesetz und sind als persönliche geistige Schöpfungen geschützt. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe im einzelnen nicht erreicht ist. Der Auftraggeber erkennt an, dass es sich bei dem von der Produktionsfirma gelieferten Material um urheberrechtlich geschützte Werke i.S.v. § 2 UrhG handelt. Weiterhin stehen der Produktionsfirma insbesondere die leistungsschutzrechtlichen Ansprüche des Filmherstellers aus § 94 UrhG zu.

2.2. Die Produktionsfirma verpflichtet sich, sämtliche Rechte in dem Umfang zu erwerben, wie es zur Verwirklichung des Vertragszwecks erforderlich ist. In diesem Zusammenhang räumt die Produktionsfirma dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte an

1 Aus Gründen der Lesbarkeit wurden in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oft die männlichen Wortformen gewählt, nichtsdestoweniger beziehen sich alle Angaben auf Angehörige aller Geschlechter.

und aus der Videoproduktion zur Auswertung im vereinbarten Umfang (zeitlich und räumlich) ein, soweit sie der Produktionsfirma selbst zustehen, von den Filmschaffenden nach bestehenden Verträgen übertragen worden sind oder in anderer Weise von den Berechtigten im handelsüblichen Rahmen erworben wurden. Ausgenommen hiervon sind ausdrücklich künstlerischen Leistungen bzw. Footage Dritter wie Stock Videos, diesbezüglich wird auf Punkt 8.7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwiesen. Weiterhin ausgenommen ist vom Auftraggeber zur Verfügung gestelltes Material, diesbezüglich wird auf Punkt 8.10 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwiesen.

2.3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils das einfache Nutzungsrecht übertragen. Die Übertragung von Nutzungsrechte, die Einräumung weiterer Nutzungsrechte sowie die Ausübung der Nutzungsrechte durch Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Über den Umfang der Nutzung durch den Auftraggeber steht der Produktionsfirma ein Auskunftsanspruch zu. Wiederholungsnutzungen (z.B. Neuauflage) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung der Produktionsfirma.

2.4. Will der Auftraggeber über die vereinbarte Nutzung des Films hinaus Rechte an der Videoproduktion erwerben, muss hierüber mit der Produktionsfirma eine gesonderte Vereinbarung getroffen werden.

2.5. Die Entwürfe und Arbeiten einschließlich der Urheberbezeichnung dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der Produktionsfirma weder im Original noch bei der Reproduktion verändert, bearbeitet oder an Dritte weitergegeben werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – des Werkes ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Ziffer 2.5 Satz 1 und 2 berechtigt die Produktionsfirma, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % der vereinbarten Vergütung, neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung, zu fordern.

2.6. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung an den Auftraggeber über. Bis zur vollständigen Bezahlung ist dem Auftraggeber der Einsatz der von der Produktionsfirma erbrachten Leistungen nur widerruflich gestattet.

2.7. Die Produktionsfirma ist nach Absprache mit dem Auftraggeber auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber zu nennen.

2.8. Die Produktionsfirma hat das Recht, die Videoproduktion (dies beinhaltet das zugrunde liegende Werk sowie die Bild- und Tonträgern, auf denen das Filmwerk aufgenommen ist) sowie von ihr erstellte Entwürfe, Designs, Layouts und sonstige Arbeiten, die in Verbindung mit der Videoproduktion stehen, auch nach dem Erwerb von Nutzungsrechten durch den Auftraggebern ohne besondere Einverständnis des Auftraggebern zeitlich unbeschränkt und medienübergreifend als Referenz in ihrer Eigenwerbung, bei Präsentationen, bei Wettbewerben und redaktionell zu präsentieren, auch in veränderter, übersetzter, ergänzter, gebrandeter oder gekürzter Form.

2.9. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers, seiner Mitarbeiter und Beauftragten oder seine sonstige Mitarbeit aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.

3. Eigentumsvorbehalt

3.1. Das Eigentum an den Ton- und Bilddateien sowie an allen für die Herstellung der Videoproduktion von der Produktionsfirma selbst erstellten Materialen wie Drehbücher, Unterlagen verbleiben bei der Produktionsfirma. An den Arbeiten der Produktionsfirma werden nur Nutzungsrechte eingeräumt.

3.2. Auch die, in Erfüllung des Vertrages entstehenden, Daten und Dateien verbleiben im Eigentum der Produktionsfirma. Diese ist nicht verpflichtet, Daten und Dateien über den Vertragszweck hinaus an den Auftraggebern herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber deren Herausgabe, so ist dies gesondert zu vereinbaren und gegebenenfalls zu vergüten. Hat die Produktionsfirma dem Auftraggeber Daten und Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung verändert werden.

4. Mitwirkungspflicht Auftraggeber

4.1. Sobald die Produktionsfirma ein Konzept erstellt hat, das die vertraglichen Anforderungen des jeweiligen Videoproduktion erfüllt, wird der Auftraggeber das Konzept freigeben.

4.2. Alle Leistungen der Produktionsfirma (insbesondere alle Entwürfe, Testversionen u.a.), aufgrund derer Folgeleistungen durch die Produktionsfirma zu erbringen oder bei Dritten zu beauftragen sind, sind vom Auftraggeber unverzüglich nach Ablieferung zu überprüfen und binnen 3 Werktagen entweder zur weiteren Verwendung freizugeben oder zu reklamieren. Erfolgt innerhalb dieser Frist weder eine Freigabe noch eine Reklamation, so gilt die Freigabe als vom Auftraggeber erteilt.

4.3. Der Auftraggeber wird die rechtliche, vor allem die wettbewerbs-, marken-, waren- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit der Leistungen selbst überprüfen bzw. durch Dritte überprüfen lassen.

4.4. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der Produktionsfirma alle für die Ausführung ihrer Tätigkeit notwendigen Unterlagen, insbesondere sämtliche einzubindenden Texte, Bilder, Grafiken, Logos und Tabellen, sofern diese keinen Teil des Leistungsumfanges darstellen, rechtzeitig, ggf. auf Anfrage unverzüglich in zur Verarbeitung geeigneter Form vorgelegt werden; der Produktionsfirma alle Informationen erteilt werden; und dass die Produktionsfirma von allen für die Videoproduktion erforderlichen Vorgängen und Umständen in Kenntnis gesetzt wird. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Videoproduktion bekannt werden. Die Produktionsfirma ist nicht verpflichtet, die vom Auftraggebern zur Verfügung gestellten Inhalte zu überprüfen, insbesondere nicht im Hinblick darauf, ob sie geeignet sind, den mit der beauftragten Dienstleistung verfolgten Zweck zu erreichen. Die technische und inhaltliche Verantwortung für die gelieferten Inhalte liegt ausschließlich beim Auftraggebern. Nur bei offenkundigen Fehlern ist die Produktionsfirma verpflichtet, den Auftraggebern auf Mängel des Inhalts hinzuweisen.

4.5. Sobald dem Auftraggeber irgendwelche Umstände erkennbar werden, die eine vertragsgemäße Erfüllung des Auftrags in Frage stellen können, hat er die Produktionsfirma unverzüglich schriftlich sowie vorab per E-Mail über diese Umstände und etwaige von ihm zu erwägende Maßnahmen zu benachrichtigen.

5. Vergütung

5.1. Entwürfe und finale Versionen der Videoproduktion bilden zusammen mit der Einräumung der Nutzungsrechte eine einheitliche Leistung. Die Vergütung entspricht den im Angebot angegebenen Produktionskosten. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD und den Honorarempfehlungen des Gesamtverband Deutscher WerbeProduktionsfirmen (GWA, jeweils aktuelle Fassung) übliche Vergütung als vereinbart. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind. Die Parteien sind für ihr steuerlichen Belange selbst verantwortlich.

5.2. Werden die Entwürfe oder die finale Version später erneut oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen, genutzt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, eine Vergütung für die zusätzliche Nutzung zu zahlen. Jede erneute Nutzung der Entwürfe oder Vertragsaufnahmen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Produktionsfirma. Dasselbe gilt für Nutzungen, die über den ursprünglich vereinbarten oder vorgesehenen Umfang hinausgehen.

5.3. Die Anfertigung von Entwürfen, die Videoproduktion selber und sämtliche sonstige Tätigkeiten, welche die Produktionsfirma dem Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde. Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder die Videoproduktion geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.

5.4. Der Auftraggeber hat nach Fertigstellung des Werkes 14 Tage Zeit, das Werk abzunehmen. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieser Frist nicht unter schriftlicher Angabe (sowie vorab per E-Mail) mindestens eines Mangels, so gilt das Werk als abgenommen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge.

5.5. Revisionen (Änderungswünsche des Auftraggebers vor, während oder nach der Produktion) sind im Leistungsumfang nur enthalten, wenn ausdrücklich im Angebot enthalten. Die Schaffung weiterer Videos wird nach Zeitaufwand gesondert berechnet. Etwaige Mehrkostenforderungen aufgrund von Änderungswünschen des Auftraggebers hat die Produktionsfirma vorher anzukündigen. Will die Produktionsfirma vom genehmigten Drehbuch abweichen, und werden dadurch Mehrkosten verursacht, bedürfen diese der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers.

5.6. Zur Auftragserfüllung notwendige Auslagen für Nebenkosten, welche nicht von den Produktionskosten gedeckt sind, sind nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber vom Auftraggeber zu erstatten sofern nichts anderes vereinbart ist.

5.7. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann die Produktionsfirma eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen.

6. Fälligkeit der Vergütung

6.1. Die Vergütung ist bei Abnahme des Werkes fällig, sofern sich aus Auftragsbestätigungen nichts anderes ergibt, und ohne Abzug zahlbar.

6.2. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist ein entsprechendes Teilhonorar jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von der Produktionsfirma hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zulässig.

6.3. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Die Abnahme darf nicht aus künstlerischen Gründen verweigert werden. Durch seine Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber, sich vor Auftragserteilung hinreichend von der gestalterischen Qualität der Leistungen der Produktionsfirma durch frühere Arbeitsbeispiele und Referenzen überzeugt zu haben. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Die Abnahme darf nicht aus geschmacklichen Gründen verweigert werden. Ein eventuelles “Nicht-Gefallen” begründet keine Kürzung der Vergütung.

6.4. Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers beschränken sich auf das Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach Wahl der Produktionsfirma. Hierfür erhält die Produktionsfirma eine angemessene Frist. Das Gewährleistungsrecht erlischt, wenn der Auftraggeber ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Produktionsfirma selbst Veränderungen an den Arbeiten vorgenommen hat bzw. vornehmen ließ.

6.5. Der vereinbarte Preis für Konzepte, Storyboards oder Drehbücher ist vom Auftraggeber auch dann zu entrichten, wenn er diese nicht verfilmen lässt. Das Honorar für die Videoproduktion ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Material vom Auftraggeber nicht veröffentlicht wird.

7. Fremdleistungen

7.1. Die Produktionsfirma ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen, welche nicht von den Produktionskosten gedeckt sind, dem Auftraggeber nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber zusätzlich zu den bereits vereinbarten Produktionskosten in Rechnung zu stellen.

7.2. Für Aufträge, die im Namen und innerhalb einer durch den Auftraggeber erteilten Vollmacht und auf Rechnung des Auftraggebern an Dritte erteilt werden, übernimmt die Produktionsfirma gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung für die Leistungen, Arbeitsergebnisse und Kosten der beauftragten Leistungserbringer. Die Produktionsfirma tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittlerin auf, die jeweiligen Auftragnehmer sind keine Erfüllungsgehilfen der Produktionsfirma.

7.3. Der Auftraggeber stellt die Produktionsfirma von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen sie stellen wegen eines Verhaltens, für das der Auftraggeber nach dem Vertrag die Verantwortung bzw. Haftung trägt. Er trägt die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.

8. Haftung & Gewährleistung

8.1. Die Produktionsfirma sichert zu, dass

  • ihr die Rechte an den Vertragsaufnahmen im Umfang der vertragsgegenständlichen Rechteeinräumung an den Auftraggeber zustehen; hiervon ausgenommen sind jene Rechte, die von Verwertungsgesellschaften treuhändig wahrgenommen werden und die daher gesondert abgegolten werden müssen;
  • sie zur Einräumung der vertragsgegenständlichen Rechte an den Vertragsaufnahmen berechtigt ist;
  • die Vertragsaufnahmen keine Urheber-/Leistungsschutz und sonstigen Rechte Dritter verletzen, soweit es sich nicht um künstlerische Leistungen bzw. Footage Dritter handelt, das für die Videoproduktion lizensiert wird und / oder der Auftraggeber für das Einholen der entsprechenden Rechte verantwortlich war (z.B. Recht am Bild von Mitarbeitern, Protagonisten und Kollegen);
  • sie durch keine Ansprüche Dritter gehindert ist, diesen Vertrag abzuschließen und zu erfüllen.

    8.2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Produktionsfirma die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (z.B. das Wetter; eine Pandemie; Streiks oder der Ausfall von Kommunikationsdiensten) hat die Produktionsfirma nicht zu verantworten. Diese berechtigen die Produktionsfirma, die Leistung um die Dauer der Verzögerung hinauszuschieben. Wetterbedingte Verschiebungen des Drehs sind in den kalkulierten Produktionskosten nicht enthalten. Hieraus anfallende Mehrkosten sind zu vergüten.

    8.3. Sofern die Produktionsfirma selbst Auftraggeber von Subunternehmern ist, tritt sie hiermit sämtliche ihr zustehenden Gewährleistungs-, Schadensersatz- und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichtlieferung an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme der Produktionsfirma zunächst zu versuchen, die abgetretenen Ansprüche durchzusetzen.

8.4. Mit der Genehmigung von Entwürfen, Rohschnitten oder finalen Versionen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsmäßige Richtigkeit von Produkt, Text und Bild. Für solchermaßen vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, finalen Versionen entfällt eine entsprechende Haftung der Produktionsfirma.

8.5. Für die wettbewerbs-, marken-, kennzeichen- oder warenzeichenrechtliche Zulässigkeit, Eintragungsfähigkeit und Schutzfähigkeit der Leistungen sowie für die Neuheit des Produktes haftet die Produktionsfirma nicht.

8.6. Tritt bei der Herstellung der Vertragsaufnahmen ein Umstand ein, der die vertragsmäßige Herstellung unmöglich macht, so hat die Produktionsfirma nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Entsprechendes gilt auch bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Films. Die Unmöglichkeit der Herstellung oder nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Films, die weder vom Produzenten noch vom Auftraggeber zu vertreten ist, berechtigt den Auftraggeber nur zum Rücktritt vom Vertrag. Die bisher erbrachten Leistungen sind zu vergüten.

8.7. Die Lizenzierung von künstlerischen Leistungen bzw. Footage Dritter durch die Produktionsfirma ist nicht im Produktionsbudget inbegriffen und erfolgt nach Absprache mit dem Auftraggeber im Auftrag und im Namen des Auftraggebers im Rahmen des gewünschten Nutzungsumfangs. Der Auftraggeber erwirbt die entsprechenden Nutzungsrechte und erhält die Rechnung. Der Auftraggebers überträgt der Produktionsfirma die Dateien zur Erbringung ihrer Leistungen. Die Produktionsfirma haftet nicht, falls der Auftraggeber lizenzpflichtiges Footage Dritter länger, umfangreicher oder anders nutzt als ursprünglich lizensiert bzw. als vergütet.

8.8. An die Produktionsfirma übergebene Gegenstände und Materialien werden von der Produktionsfirma grundsätzlich nicht versichert. Für ausreichenden Versicherungsschutz hat der Auftraggeber zu sorgen. Die Produktionsfirma haftet für abhanden gekommene Gegenstände und Materialien des Auftraggebers nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadensersatz ist ausgeschlossen.

8.9. Die Produktionsfirma haftet für entstandene Schäden des Auftraggebers, z. B. an ihr überlassenen Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts etc., nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, außer für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; für solche Schäden haftet die Produktionsfirma auch bei leichter Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet sie bei leichter Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).

8.10. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung, aller der Produktionsfirma übergebenen Vorlagen, Dokumente und sonstigen Informationen, berechtigt ist. Dies betritt auch Urheberrechte und Persönlichkeitsrechte. Bei vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Material (z.B. Fotos, Videos, Musik etc.) geht die Produktionsfirma davon aus, dass die betroffenen Dritten die entsprechenden Rechte an den Auftraggeber übertragen haben. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die durch ihn zur Verfügung gestellten Materialien auf deren rechtlich unbedenkliche Verwendung zu prüfen. Für evtl. Regressansprüche haftet der Auftraggeber. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber die Produktionsfirma von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

9. Kündigung des Auftrages

9.1. Mit der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber wird die Bestellung für diesen verbindlich, d.h. für die Leistungen und Arbeiten der Produktionsfirma ist der vereinbarte Preis zu entrichten.

9.2. Kündigt der Auftraggeber, ist die Produktionsfirma berechtigt, die vereinbarte Vergütung für die bereits erbrachte Leistungsphase inkl. der Phase zu verlangen, in der die Kündigung erfolgte, sowie die Erstattung aller direkten Investitionen, entsprechender Aufwände und Folgeschäden. Sie muss sich jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen lassen. Dem Auftraggeber bleibt der Beweis tatsächlich geringerer Leistungen oder höherer ersparter Aufwendungen vorbehalten.

9.3. Wenn der Werkvertrag für eine Videoproduktion kurzfristig (weniger als vier Wochen vor Drehbeginn) vom Auftraggeber gekündigt wird, ist die Produktionsfirma alternativ zur Regelung in 9.2 dazu berechtigt, folgendes Ausfallhonorar in Rechnung zu stellen:

  • 50% der im Angebot angegebenen Produktionskosten bei einer Kündigung bis zu zwei Wochen vor Drehbeginn;
  • 75% der im Angebot angegebenen Produktionskosten bei einer Kündigung bis zu einer Woche vor Drehbeginn;
  • 85% der im Angebot angegebenen Produktionskosten bei einer Kündigung bis zu 24 Stunden vor Drehbeginn;
  • 100% der im Angebot angegebenen Produktionskosten bei einer Kündigung innerhalb von 24 Stunden vor Drehbeginn.

    9.4. Die Produktionsfirma zeigt dem Auftraggeber den Abschluss der einzelnen Leistungsphasen an und verpflichtet sich, dem Auftraggeber Gelegenheit zur Begutachtung des Phasenabschlusses einzuräumen.

    9.5. Kündigt der Auftraggeber, so gehen keinerlei Nutzungsrechte auf ihn über. Eine zusätzliche Nutzungsvergütung entfällt.

    9.6. Sämtliche gefertigten Ideenskizzen, Feinentwürfe, Gegenstände, Volumen, Datenträger und sonstigen Modelle sind unverzüglich an die Produktionsfirma zurückzugeben, Kopien von Daten sind zu löschen. Eine anderweitige Nutzung, Verwertung und Auswertung durch die Produktionsfirma ist ausdrücklich möglich.

    10. Verwertungsgesellschaften

    10.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften wie beispielsweise an die Gema abzuführen. Diese gebühren sind nicht vom Produktions budget erfasst. Werden diese Gebühren von der Produktionsfirma verauslagt, so verpflichtet sich der Auftraggeber, diese der Produktionsfirma gegen Nachweis zu erstatten. Dies kann auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgen.

    10.2. Der Auftraggeber ist darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe im künstlerischen, konzeptionellen und werbeberaterischen Bereich ggf. eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten ist. Diese Abgabe darf vom Auftraggeber nicht vom Produktionsbudget in Abzug gebracht werden. Für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht ist der Auftraggeber zuständig und selbst verantwortlich.

11. Geheimhaltung & Datenschutz

11.1. Die Parteien verpflichten sich, über die jeweils andere Partei betreffende vertrauliche Informationen Stillschweigen zu bewahren und diese nur für die Durchführung der Zusammenarbeit und den damit verfolgten Zweck zu verwenden.

11.2. „Vertrauliche Informationen“ sind alle dem Auftraggeber oder der Produktionsfirma zur Kenntnis gelangenden Informationen und Unterlagen aus der und über die Sphäre der jeweils anderen Partei, insbesondere solche über Geschäftsvorgänge wie z.B. Druckunterlagen, Layouts, Zahlenmaterial, Zeichnungen, Tonbänder, Filmmaterial, Bilder, Videos, Speichermedien, interaktive Produkte und / oder sonstige urheberrechtlich geschützte Materialien. Darüber hinaus sind vertrauliche Informationen jeder Partei solche, die ihrer Natur nach als vertraulich erkennbar sind.

11.3. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die der jeweils anderen Partei bei Abschluss des Vertrags bereits rechtmäßig ohne Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt, veröffentlicht und / oder ausdrücklich zur Weitergabe freigegeben waren.

11.4. Werden einer Vertragspartei vertrauliche Informationen von dritter Seite bekannt gemacht, hat sie die andere Vertragspartei hierüber schriftlich zu benachrichtigen. Die Vertragsparteien werden solche Informationen nicht ohne Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei verwenden.

11.5. Soweit der Auftraggeber Daten an die Produktionsfirma übermittelt, stellt der Auftraggeber zuvor Sicherheitskopien hiervon her. Der Auftraggeber übernimmt die alleinige Verantwortung – auch für Ansprüche Dritter – für von ihm an die Produktionsfirma überlassene Daten. Die Produktionsfirma übernimmt keine Haftung für den Fall eines solchen Datenverlustes. Der Transport geht insoweit ebenfalls zu Lasten des Auftraggebers.

11.6. Die Parteien gewährleisten jeweils die datenschutzrechtliche Sicherheit der eingestellten Daten und beachten die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz in Deutschland, insbesondere die Datenschutzgrundverordnung sowie das Bundesdatenschutzgesetz.

12. Schlussbestimmungen

12.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Geschäftssitz der Produktionsfirma.

12.2. Für die auf der Grundlage dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossenen Verträge und für aus ihnen folgende Ansprüche gleich welcher Art gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen zum einheitlichen UN-Kaufrecht über den Kauf beweglicher Sachen und unter Ausschluss des deutschen internationalen Privatrechts.